Gebäude oder Gebäudeteil?
Bewertungshilfe nach der Auslegung zu § 79 Abs. 2 Satz 1 GEG und KfW-TFAQ 1.01
Ob ein Anbau, ein Seitenflügel oder ein zusammengebauter Komplex als eigenes Gebäude oder als Teil eines Gesamtgebäudes gilt, entscheidet darüber, wofür Energieausweis und Effizienzhaus-Nachweis zu führen sind und wie Fördergrenzen berechnet werden. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Maßgeblich ist die Auslegung der Fachkommission Bautechnik mit sieben Anhaltspunkten, auf die auch die KfW verweist.
Die folgende Bewertungshilfe führt durch diese Anhaltspunkte. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser und werden nicht übertragen. Das Ergebnis lässt sich als PDF sichern.
Bewertung nach sieben Anhaltspunkten
| Anhaltspunkt laut Auslegung | Gewicht | Spricht für ein eigenständiges Gebäude? | Punkte |
|---|
So funktioniert die Bewertung
Die Auslegung der Fachkommission Bautechnik nennt sieben Anhaltspunkte, die – meist mehrere gemeinsam – für ein eigenständiges Gebäude sprechen können. Die KfW verlangt, dass die Energieeffizienz-Expertin oder der -Experte anhand dieser Anhaltspunkte eine individuelle Beurteilung vornimmt und dokumentiert; selbständige Nutzbarkeit und ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang wiegen dabei besonders schwer. Deshalb zählen diese beiden Kriterien hier doppelt.
- +1 Kriterium spricht für ein eigenständiges Gebäude
- 0 nicht beurteilbar, nicht zutreffend oder neutral
- −1 Kriterium spricht gegen ein eigenständiges Gebäude
Ab +4 Punkten spricht die Mehrheit der Kriterien für ein eigenständiges Gebäude, bei −2 und weniger dagegen. Dazwischen liegt ein Grenzfall, der begründet und dokumentiert werden muss. Im Zweifel entscheidet die nach Landesrecht zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Regelfälle und was nicht zählt
- Reihenhäuser und Doppelhaushälften sind laut Auslegung jeweils eigene Gebäude – auch bei gemeinsamer Heizungsanlage. Der Energieausweis ist für jedes Haus einzeln auszustellen.
- Eine Eigentumswohnung ist nie ein Gebäude; der Energieausweis gilt für das ganze Haus.
- Die Art der Beheizung spielt für die Gebäudeabgrenzung keine Rolle (BBSR-FAQ 1 zu Energieausweisen). Eine eigene oder gemeinsame Heizung ist daher kein Kriterium in dieser Liste.
- Für den Effizienzhaus-Nachweis dürfen gleichzeitig errichtete oder sanierte Reihenhäuser mit gleicher Ausstattung nach § 17 GEG als ein Gebäude bilanziert werden (KfW-TFAQ 1.09) – der Energieausweis bleibt trotzdem je Haus.
- Bei Mehrfamilienhäusern mit mehreren Treppenaufgängen hilft die BBSR-FAQ 10 b zu Energieausweisen mit einem ergänzenden Schreiben der Fachkommission weiter.
Quellen
- Auslegung zu § 79 Abs. 2 Satz 1 GEG 2020 – Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz, veröffentlicht im GEG-/GModG-Infoportal des BBSR
- KfW: Liste der Technischen FAQ BEG WG / NWG / KFN, TFAQ 1.01 „Abgrenzung Gebäude / Gebäudeteile" – Best.-Nr. 600 000 4865, Version 7.0 (12/2025)
- BBSR: Häufig gestellte Fragen zu Energieausweisen, FAQ 1 und FAQ 10 b
Grenzfall bei Ihrem Gebäude?
Ich beurteile die Abgrenzung im Einzelfall und dokumentiere sie für Energieausweis, Förderantrag und Nachweis.