Raumweise Heizlastberechnung
Ermittelt den Wärmebedarf jedes einzelnen Raums bei Auslegungsbedingungen. Grundlage für die Auslegung des Wärmeerzeugers und der Heizflächen, im Bestand ebenso wie bei Sanierung und Neubauplanung.
Die raumweise Heizlast ermittelt den Wärmebedarf jedes Raums und ist die Grundlage für die Auslegung von Wärmeerzeuger und Heizflächen. Der hydraulische Abgleich legt Wassermenge und Temperatur fest, mit denen die Heizfläche diese Leistung überträgt.
Beide Berechnungen betreffen dieselbe Anlage und werden aus unterschiedlichen Gründen beauftragt.
Ermittelt den Wärmebedarf jedes einzelnen Raums bei Auslegungsbedingungen. Grundlage für die Auslegung des Wärmeerzeugers und der Heizflächen, im Bestand ebenso wie bei Sanierung und Neubauplanung.
Legt für jede Heizfläche die Wassermenge und die Temperatur fest, mit denen sie die geforderte Leistung an den Raum abgeben kann. Erforderlich als Pflichtbestandteil des Hamburger Programms Wärmeschutz im Gebäudebestand, beim Abgleich der Heizkörper nach einem Heizungstausch sowie im Rahmen der Heizungsoptimierung.
Die beiden Leistungen bauen aufeinander auf: Die Heizlast gibt vor, welche Leistung je Raum zu übertragen ist; der Abgleich bestimmt Wassermenge und Temperatur, mit denen die vorhandene Heizfläche diese Leistung tatsächlich abgeben kann. Wird die Heizlast nur überschlägig geschätzt, ist auch der Abgleich nur überschlägig.
DIN EN 12831
Die Heizlast gibt an, welche Wärmeleistung ein Raum bei der örtlichen Auslegungstemperatur benötigt. Ausgelegt werden darauf zwei Dinge: der Wärmeerzeuger und die Heizflächen.
Bei älteren Gasheizungen war Überdimensionierung üblich und blieb weitgehend folgenlos. Eine Wärmepumpe taktet dagegen, wenn sie zu groß gewählt ist, was Effizienz und Lebensdauer mindert. Die Nennleistung des alten Kessels ist deshalb kein Maßstab.
Die zweite Größe ist die Vorlauftemperatur, und sie wird vom ungünstigsten Raum bestimmt: Eine einzige Heizfläche, die ihre Raumheizlast bei der geplanten Temperatur nicht überträgt, hebt den Vorlauf der gesamten Anlage an. Welche das sind, zeigen erst Heizlast und Abgleich zusammen. Sind sie erkannt und dort vergrößert, lässt sich der Vorlauf absenken. Davon hängen die Jahresarbeitszahl einer Wärmepumpe und die vom Netzbetreiber geforderte Rücklauftemperatur beim Wärmenetzanschluss ab.
Der Anlass ist nicht auf den Heizungstausch beschränkt: Bei einer Sanierung folgt die Berechnung dem geplanten Zustand der Gebäudehülle, im Neubau ist sie die Grundlage der gesamten Wärmeversorgung. Für geförderte Wärmeerzeuger ist eine raumweise Ermittlung nach DIN EN 12831 vorgeschrieben; Vereinfachungen sind im Rahmen des VdZ-Formulars zulässig.
Primärquelle: Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.07.2026, Technische Mindestanforderungen Nummer 3.1 – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
VdZ-Verfahren B
In einer nicht abgeglichenen Anlage nimmt das Heizwasser den Weg des geringsten Widerstands. Heizflächen nahe der Pumpe erhalten mehr Wassermenge als erforderlich, entfernte zu wenig und können ihre Leistung nicht abgeben. Ausgeglichen wird das üblicherweise durch eine höhere Vorlauftemperatur, mit entsprechendem Mehrverbrauch.
Der Abgleich nach Verfahren B geht von der raumweisen Heizlast aus und bestimmt für jede Heizfläche die erforderliche Wassermenge sowie die zugehörigen Systemtemperaturen. Maßgeblich ist dabei die Leistung, die die vorhandene Heizfläche bei diesen Bedingungen übertragen kann. Daraus ergeben sich die Einstellwerte der Ventile. Verfahren B ist die genauere der beiden Varianten und in den Förderprogrammen die geforderte.
Im Hamburger Programm Wärmeschutz im Gebäudebestand ist der Abgleich nach Verfahren B verpflichtend durchzuführen und nachzuweisen, auch wenn er im Einzelfall nicht gefördert wird.
Mit dem neuen Wärmeerzeuger ändern sich die Auslegungstemperaturen. Die Heizkörper sind darauf neu abzugleichen, damit jeder Raum seine Heizlast auch bei abgesenkter Vorlauftemperatur erhält.
Bleibt der Wärmeerzeuger bestehen, lässt sich der Verbrauch über Abgleich, Heizkurve, Pumpentausch und Absenkung der Systemtemperaturen senken. Der Abgleich ist der Kern dieser Maßnahme.
Wird der Abgleich aufgrund einer gesetzlichen Pflicht nach den §§ 60b und 60c GEG geschuldet, ist er im Hamburger Programm von der Förderung ausgenommen. Ob eine solche Pflicht besteht, ist vor der Beauftragung zu klären.
Beide Leistungen sind förderfähig, aber über unterschiedliche Wege und mit unterschiedlichen Bedingungen.
| Weg | Gegenstand | Bedingungen |
|---|---|---|
| Voraussetzung der Heizungsförderung | Abgleich als Bestandteil des geförderten Heizungstauschs | Keine eigene Förderung, sondern Bedingung: Ohne Abgleich und ohne raumweise Heizlast wird die Heizungsförderung nicht gewährt. |
| Heizungsoptimierung nach BEG | Abgleich, Heizkurve, Pumpentausch, Absenkung der Systemtemperaturen | Fördersatz 15 Prozent. Beschränkt auf Wohngebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten. Die Anlage muss älter als zwei Jahre sein, bei fossilen Brennstoffen höchstens zwanzig Jahre. |
| IFB Wärmeschutz im Gebäudebestand | Abgleich als Pflichtbestandteil des Programms | Anteilige Förderung mit 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens 3.750 € je Wohneinheit. Nicht mit anderen Fördermitteln kombinierbar und nicht förderfähig, soweit eine gesetzliche Pflicht besteht. |
Primärquellen: Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.07.2026, Nummern 5.4 und 8.4.1 – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie; IFB Hamburg – Wärmeschutz im Gebäudebestand. Formulare: VdZ – Bestätigungsformulare hydraulischer Abgleich.
Erfassung der Räume, Bauteilaufbauten, Heizflächen und der vorhandenen Anlagentechnik einschließlich Pumpen und Ventilen.
Berechnung nach DIN EN 12831 für jeden beheizten Raum, bei Sanierungen auf Grundlage des geplanten Zustands der Gebäudehülle. Daraus folgt die Auslegung von Wärmeerzeuger und Heizflächen.
Ermittlung der erforderlichen Volumenströme und der Einstellwerte je Heizfläche, Auslegung von Pumpe und Heizkurve.
Übergabe der Berechnung und des Bestätigungsformulars nach VdZ-Verfahren B als Nachweis gegenüber der Förderstelle.
Die rechnerische Ermittlung und die Einstellung an der Anlage sind zwei verschiedene Schritte. Ich liefere die Berechnung und die Einstellwerte; die Einstellung selbst nimmt der ausführende Heizungsfachbetrieb vor.
Die Heizlast beantwortet die Frage nach dem Bedarf: Wie viel Wärmeleistung braucht jeder Raum. Der Abgleich beantwortet die Frage nach der Übertragung: Mit welcher Wassermenge und welcher Temperatur kann die vorhandene Heizfläche diese Leistung an den Raum abgeben. Die erste Berechnung ist die Grundlage der zweiten.
Steht die Dimensionierung eines neuen Wärmeerzeugers an, ist die raumweise Heizlast der Ausgangspunkt und der Abgleich folgt nach dem Einbau. Bleibt die Anlage bestehen und geht es um Verbrauch und Komfort, steht der Abgleich im Vordergrund. Im Hamburger Programm Wärmeschutz ist der Abgleich unabhängig davon verpflichtend.
Für die Förderung ist die raumweise Ermittlung vorgesehen, wobei das VdZ-Formular Vereinfachungen zulässt. Bei einer Wärmepumpe rate ich davon ab: Die Auslegung hängt vom ungünstigsten Raum ab, und dieser Raum lässt sich überschlägig nicht zuverlässig identifizieren. Dasselbe gilt für die Auslegung der Heizflächen, die je Raum erfolgt und deshalb eine raumweise Berechnung voraussetzt.
Für die Aufnahme ja. Bei vermieteten Einheiten ist der Zugang rechtzeitig anzukündigen; in Mehrfamilienhäusern bestimmt die Terminabstimmung häufig den Zeitplan.
Die Einstellung an der Anlage nimmt ohnehin der Fachbetrieb vor. Die rechnerische Grundlage dafür wird jedoch häufig verkürzt, etwa über Faustwerte je Quadratmeter. Für die Förderung ist das nicht ausreichend, und für die Auslegung einer Wärmepumpe ist es fachlich riskant.
Für ein Angebot benötige ich Angaben zu Gebäudetyp, Zahl der Räume und Wohneinheiten, vorhandener Heizungsanlage und dem Anlass der Berechnung. Eine Rückmeldung erhalten Sie innerhalb von zwei Werktagen.