Gebäudehülle
Einzelmaßnahmen an Wand, Dach, Keller, Fenstern und Türen. Träger: BAFA. Bemessung nach Kosten.
Zum AbschnittMaßgeblich für die Förderung ist das geplante Vorhaben. Diese Seite ordnet die Programme des Bundes und der IFB Hamburg den vier Vorhabenarten zu, nennt die Höchstgrenzen und erklärt, wie sich Bundes- und Landesmittel kombinieren lassen.
Die Programme unterscheiden sich in Trägerschaft, Bemessungsgrundlage und Antragsweg. Eine Sanierung kann mehrere Wege gleichzeitig betreffen, etwa wenn Dämmung und Heizungstausch zusammenfallen. In diesem Fall werden zwei Anträge bei zwei Stellen gestellt.
Einzelmaßnahmen an Wand, Dach, Keller, Fenstern und Türen. Träger: BAFA. Bemessung nach Kosten.
Zum AbschnittWärmepumpe, Wärmenetzanschluss, Biomasse. Träger: KfW. Bemessung nach Kosten mit Boni.
Zum AbschnittSanierung des Gesamtgebäudes auf eine Effizienzhausstufe. Träger: KfW, als Kredit mit Tilgungszuschuss.
Zum AbschnittLandesförderung, nur für Gebäude in Hamburg. Eigene Programme für Gebäudehülle und für Heizung.
Zum AbschnittBundesförderung, Träger BAFA
Gefördert werden Dämmmaßnahmen an Außenwand, Dach, oberster Geschossdecke und Kellerdecke sowie der Austausch von Fenstern und Außentüren. Voraussetzung ist, dass die U-Werte der Richtlinie eingehalten und durch eine zugelassene Energieberatung bestätigt werden. Förderfähig sind neben den Baukosten auch Planung, Baubegleitung und Nebenarbeiten wie das Gerüst.
Die Grundförderung beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Liegt ein geförderter Sanierungsfahrplan vor, in dem die Maßnahme enthalten ist, verdoppelt sich die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten. Zusätzlich kommt auf den Kostenanteil oberhalb der Grenze, die ohne Fahrplan gelten würde, ein Bonus von fünf Prozentpunkten.
| Wohneinheit | ohne iSFP | mit iSFP |
|---|---|---|
| erste Wohneinheit | 30.000 € | 60.000 € |
| zweite bis sechste Wohneinheit, je | 15.000 € | 30.000 € |
| ab der siebten Wohneinheit, je | 8.000 € | 15.000 € |
Bei größeren Gebäuden summiert sich die Staffelung: Ein Mehrfamilienhaus mit zwölf Wohneinheiten erreicht ohne Fahrplan eine Grenze von 153.000 €, mit Fahrplan 300.000 €. Diese Grenzen gelten je Gebäude und Kalenderjahr, weshalb bei umfangreichen Vorhaben die Aufteilung über zwei Jahre zu prüfen ist. Für die Heizung gilt abweichend eine Grenze je Gebäude insgesamt, unabhängig vom Zeitraum.
Der iSFP-Bonus setzt ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € brutto voraus. Der Fahrplan darf bei Umsetzung höchstens 15 Jahre alt sein und muss bereits bei Antragstellung vorliegen. Ab dem ersten Quartal 2027 kommt für Dämmmaßnahmen an besonders ineffizienten Gebäuden ein weiterer Bonus von fünf Prozentpunkten hinzu, der ebenfalls einen geförderten Sanierungsfahrplan voraussetzt.
Primärquelle: Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.07.2026, Nummern 8.3.1 und 8.4.2 – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Antragstellung beim BAFA.
Bundesförderung, Träger KfW
Die Heizungsförderung ist von der Förderung der Gebäudehülle getrennt. Sie wird bei der KfW beantragt und folgt einer eigenen Höchstgrenzenstaffel, die je Gebäude insgesamt gilt und nicht je Kalenderjahr. Gefördert werden Wärmepumpen, der Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz, Solarthermie, Biomasseanlagen, Brennstoffzellen und wasserstofffähige Heizungen. Die Anlage muss in der Wärmeerzeugerliste des BAFA geführt sein.
Voraussetzung ist die Optimierung des gesamten Verteilsystems einschließlich hydraulischem Abgleich nach Verfahren B. Die Anlage ist anhand einer raumweisen Heizlastermittlung nach DIN EN 12831 zu dimensionieren; bei Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 nachzuweisen.
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Darauf können Boni aufschlagen, deren Summe bei 70 Prozent gedeckelt ist, bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € bei 80 Prozent.
| Wohneinheit | Höchstgrenze |
|---|---|
| erste Wohneinheit | 28.000 € |
| zweite bis sechste Wohneinheit, je | 15.000 € |
| ab der siebten Wohneinheit, je | 8.000 € |
Die Höchstgrenze der ersten Wohneinheit sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 €, bis sie ab dem 1. August 2030 bei 22.000 € liegt. Wer den Austausch ohnehin plant, verliert durch Aufschieben Fördervolumen.
| Bonus | Höhe | Bedingung |
|---|---|---|
| Klimageschwindigkeit | bis 16 | Nur selbstnutzende Eigentümer, für die selbstgenutzte Wohneinheit. Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung, oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung. Der Satz sinkt stufenweise: 16 Punkte bis 31.01.2027, danach 12, 8 und 4 Punkte; ab 01.08.2028 entfällt der Bonus. |
| Einkommen | bis 40 | Nur selbstnutzende Eigentümer. 40 Punkte bis 30.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen, 30 Punkte bis 40.000 €, 10 Punkte bis 50.000 €. Für jeden Haushalt mit mindestens einem minderjährigen Kind mindert sich das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 €. |
| Wertschöpfung | 15 | Ab dem ersten Quartal 2027 für Wärmepumpen mit Ursprung in der Europäischen Union. |
Ab dem ersten Quartal 2027 sinkt die Grundförderung für elektrisch angetriebene Wärmepumpen von 30 auf 15 Prozent. Zugleich entfällt die Förderung, wenn das Gebäude bereits an ein Wärme- oder Gebäudenetz angeschlossen ist oder mit einer erneuerbaren Heizung versorgt wird, etwa einer Wärmepumpe oder Biomasseheizung, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb ist. Wird eine solche Anlage ersetzt, die vor 2008 in Betrieb ging, sind pauschal 25 Prozent der Kosten förderfähig. Der Austausch von Öl- und Gasheizungen ist davon nicht betroffen.
Der iSFP-Bonus gilt für die Heizung nicht. Ein Sanierungsfahrplan bleibt dennoch sinnvoll, weil er die Vorlauftemperatur und damit die Dimensionierung der Wärmeerzeugung festlegt.
Primärquelle: Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.07.2026, Nummern 8.3.1, 8.4.1 sowie 8.4.4 bis 8.4.6 – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Antragstellung bei der KfW. Förderfähige Anlagen: Wärmeerzeugerliste des BAFA.
Bundesförderung, Träger KfW
Wird das Gebäude als Ganzes auf eine definierte Effizienzhausstufe saniert, tritt an die Stelle der Einzelmaßnahmenförderung ein Kredit mit Tilgungszuschuss aus den Programmen 261 und 262. Die Stufe wird über eine Bilanzierung nach DIN V 18599 nachgewiesen und von einer für die Bundesförderung zugelassenen Energieberatung bestätigt. Eine Kombination mit der Einzelmaßnahmenförderung für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen.
Der wirtschaftliche Vorteil entsteht aus zwei Bestandteilen: dem Tilgungszuschuss, der den Kreditbetrag mindert, und dem Zinsvorteil gegenüber einer Bankfinanzierung über die Dauer der Zinsbindung. Ob sich der Weg gegenüber gestaffelten Einzelmaßnahmen rechnet, hängt vom Gebäudezustand, vom Umfang der ohnehin anstehenden Arbeiten und von der Finanzierungsstruktur ab. Diese Gegenüberstellung gehört in die Beratung und lässt sich nicht pauschal beantworten.
Unabhängig davon steht für Einzelmaßnahmen ein Ergänzungskredit von bis zu 120.000 € je Wohneinheit zur Verfügung. Selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 € erhalten darauf für die selbstgenutzte Wohneinheit eine zusätzliche Zinsverbilligung aus Bundesmitteln.
Primärquelle: Konditionen, Effizienzhausstufen und Tilgungszuschüsse unmittelbar bei der KfW, Programme 261 und 262. Ergänzungskredit: Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.07.2026, Nummern 8.1 und 8.5.
Landesförderung, nur Hamburg
Für Gebäude in Hamburg tritt zur Bundesförderung die Förderung der Investitions- und Förderbank hinzu. Für die Gebäudehülle stehen zwei Programme zur Verfügung, die sich gegenseitig ausschließen. Beide setzen eine Baugenehmigung voraus, die älter als zwanzig Jahre ist.
Das Programm fördert einzelne Bauteile mit einem festen Betrag je Quadratmeter sanierter Bauteilfläche, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Antragsberechtigt sind alle Eigentümer von Wohngebäuden, auch vermietende; Eigentümergemeinschaften beantragen gemeinschaftlich. Die Förderung ist je Wohneinheit auf 50.000 € begrenzt.
Werden Bauteile aus mehreren Bauteilgruppen zugleich saniert, erhöht ein Modernisierungsbonus die Förderung um 20 Prozent bei drei und um 30 Prozent bei vier Gruppen. Dieser Bonus setzt voraus, dass das Gebäude höchstens drei Wohnungen hat und höchstens zwei Wohneinheiten vermietet sind. Zusätzlich gefördert werden nachhaltige Dämmstoffe, der Erhalt von Backsteinfassaden mit 50 €/m² Fassadenfläche und die Luftdichtheitsmessung mit 260 € je Wohneinheit.
Der hydraulische Abgleich nach VdZ-Verfahren B ist im Programm verpflichtend. Gefördert wird er mit 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens 3.750 € je Wohneinheit, ist aber nicht mit anderen Fördermitteln kombinierbar.
Dieses Programm richtet sich an Mietwohngebäude ab drei Wohneinheiten. Gefördert wird die erreichte energetische Stufe des Gesamtgebäudes, bemessen je Quadratmeter Wohnfläche und begrenzt auf 130 m² je Wohneinheit.
Voraussetzung ist ein schlüssiges energetisches Gesamtkonzept mit einer Verbesserung um mindestens 20 Prozent bei Primärenergiebedarf, Endenergiebedarf und Heizwärmebedarf. Ergänzend förderfähig sind nachhaltige Dämmstoffe, der Erhalt schützenswerter Fassaden und die Qualitätssicherung Energie.
| Stufe | Anforderung | Zuschuss |
|---|---|---|
| Stufe 1 | Endenergiebedarf ≤ 90 kWh/m²a | 144,00 €/m² |
| Stufe 2 | Endenergiebedarf ≤ 75 kWh/m²a | 206,00 €/m² |
| Stufe 3 | IFB-Effizienzhaus 70 im Bestand | 288,50 €/m² |
| Stufe 4 | IFB-Effizienzhaus 55 im Bestand | 412,00 €/m² |
| Stufe 5 | IFB-Effizienzhaus 40 im Bestand | 484,00 €/m² |
Für vermietende Eigentümergemeinschaften und Unternehmen gelten zusätzlich beihilferechtliche Obergrenzen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Diese hängen von der Unternehmensgröße ab und können den Zuschuss über die Programmgrenzen hinaus begrenzen. Die Prüfung erfolgt im Einzelfall.
Primärquellen: IFB Hamburg – Wärmeschutz im Gebäudebestand und IFB Hamburg – Klimaschutzprogramm für Mietwohngebäude (Mod A). Sämtliche Richtlinien im Downloadbereich der IFB.
Landesförderung, nur Hamburg
Neben der Bundesförderung für die Heizung unterhält die IFB eine eigene Heizungsförderung. Sie ist in Module gegliedert, die getrennt beantragt werden.
Wärmepumpen einschließlich Umfeldmaßnahmen, Solarthermie, Biomasseanlagen, Wärmespeicher und die Mehrfachnutzung von Flächen.
Neuanschluss von Bestandsgebäuden an bestehende oder neu errichtete Wärme- und Gebäudenetze, begrenzt auf Maßnahmen auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes.
Leitungen vom Wärmeverteilnetz bis zur Übergabestation zur Versorgung zusätzlicher Gebäude.
Errichtung, Umbau und Erweiterung von Netzen zur Nutzung erneuerbarer Wärme oder unvermeidbarer Abwärme, ergänzt um geförderte Machbarkeitsuntersuchungen.
Stand September 2026 sind die Module Hausanschlussleitungen sowie Gebäude- und Wärmenetze im Quartier für das laufende Jahr ausgeschöpft; neue Mittel sind für 2027 vorgesehen. Bereits eingereichte Anträge werden weiter bearbeitet. Bitte prüfen Sie den aktuellen Stand vor der Planung.
Für Wärmepumpen und Geothermie kann anstelle des Zuschusses das subventionierte IFB-Energiedarlehen genutzt werden. Zu beachten sind außerdem § 17 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes sowie die Eintragung des ausführenden Betriebs in die Handwerksrolle.
Primärquelle: IFB Hamburg – Hamburger Heizungsförderung. Antragstellung über das eAntragsportal der IFB.
Bundes- und Landesförderung lassen sich kombinieren. Die Bundesförderung begrenzt jedoch die Summe aller öffentlichen Mittel auf 60 Prozent der förderfähigen Kosten. Wird diese Grenze überschritten, werden die Mittel gekürzt.
Praktisch bedeutet das: Erreicht die IFB-Förderung allein bereits einen hohen Anteil der Kosten, verringert sich der verbleibende Spielraum für die Bundesförderung entsprechend. Die Reihenfolge der Anträge ändert daran nichts, wohl aber der Zuschnitt der Maßnahmen und ihre Verteilung über Kalenderjahre.
Für baubegleitende Leistungen gelten Sonderregelungen. Der hydraulische Abgleich und die Luftdichtheitsmessung sind im Hamburger Programm von der Kombination mit anderen Fördermitteln ausgeschlossen.
Der Förderrechner bildet die Grenze ab und zeigt, an welcher Stelle gekürzt würde.
Ausgeschlossen ist die gleichzeitige Inanspruchnahme der Bundesförderung und des Steuerabzugs nach § 35c EStG für dieselbe Maßnahme. Werden mehrere verschiedene Maßnahmen durchgeführt, lassen sich beide Wege auf unterschiedliche Maßnahmen verteilen.
Primärquelle: Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.07.2026, Nummer 8.6 – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Antragstellung ist an Fristen und Nachweispflichten gebunden, deren Verletzung zum Verlust der Förderung führt. Den Antrag stellen Sie als Antragsteller selbst; ich bereite ihn vor, erstelle die vorgeschriebenen Bestätigungen und begleite das Verfahren bis zum Verwendungsnachweis.
Für alle Programme gilt: Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt sein, und als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags. In der Bundesförderung muss bei Antragstellung zugleich ein solcher Vertrag vorliegen, geschlossen unter der aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher erbracht werden.
Der Bewilligungszeitraum der Zuschussförderung beträgt 36 Monate. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens einzureichen; wird diese Frist um mehr als sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums überschritten, entfällt der Anspruch auf Auszahlung.
Primärquelle: Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.07.2026, Nummern 9.2.1, 9.4.1 und 9.5.1. Für die Hamburger Programme: Informationsblatt der IFB zum Maßnahmebeginn.
Vor Vorhabenbeginn, und als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrags, nicht der Baubeginn. In der Bundesförderung muss bei Antragstellung bereits ein Vertrag vorliegen, der unter der Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde. Wer den Handwerkerauftrag unbedingt erteilt hat, verliert den Anspruch für diese Maßnahme.
Ja, und das ist auch der vorgesehene Weg: Antragsteller sind Sie. Vorgeschrieben ist bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und bei der Sanierung zum Effizienzhaus jedoch die Einbindung einer für die Bundesförderung zugelassenen Energieberatung, denn die erforderliche Bestätigung zum Antrag kann nur diese ausstellen. Bei der Heizungsförderung genügt die Erklärung des ausführenden Fachunternehmens. Ich erstelle die Bestätigung und gehe den Antrag vor dem Absenden mit Ihnen durch.
Eine nachträgliche Aufstockung des bewilligten Betrags ist nicht möglich. Für die Auszahlung sind die nachgewiesenen Kosten maßgeblich, begrenzt auf die bewilligte Höhe und die Höchstgrenzen des Programms. Deshalb kommt es auf die Kostenansätze im Antrag an: Ich schätze sie anhand der vorliegenden Angebote und plane in Abstimmung mit Ihnen einen Puffer ein, der spätere Nachträge und Preissteigerungen abdeckt. Fallen die Kosten am Ende niedriger aus, wird entsprechend weniger ausgezahlt. Ein zu hoch angesetzter Betrag schadet also nicht, ein zu niedriger dagegen dauerhaft.
Die Bearbeitungszeiten unterscheiden sich je nach Stelle und Auslastung. Zwischen Antragstellung und Bescheid liegen in der Regel mehrere Wochen. Der Bewilligungszeitraum für die Durchführung beträgt bei den Hamburger Programmen 24 Monate.
Die Gemeinschaft ist nur gemeinschaftlich antragsberechtigt; Anträge einzelner Eigentümer für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind unzulässig. Der Antrag wird von einer bevollmächtigten Person unterzeichnet, an die auch der Bescheid ergeht. Voraus geht ein Beschluss der Eigentümerversammlung.
Sie kann sich lohnen, weil die Höchstgrenzen der Bundesförderung je Kalenderjahr gelten. Ob der Vorteil den zusätzlichen Aufwand und die verlängerte Bauzeit aufwiegt, ist am konkreten Vorhaben zu rechnen.
Die Angaben auf dieser Seite geben den Stand vom September 2026 wieder. Verbindlich sind allein die Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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