Energetische Fachplanung und Baubegleitung

Wer die Bundesförderung für die Gebäudehülle in Anspruch nimmt, kann die Bestätigungen zum Antrag und nach Durchführung nicht selbst ausstellen. Dafür ist eine in der Expertenliste des Bundes geführte Energieberatung erforderlich. Diese Leistung wird selbst zur Hälfte gefördert.

Wann eine Baubegleitung erforderlich ist

Die Bundesförderung unterscheidet danach, wer die fachliche Verantwortung für eine Maßnahme übernimmt. Bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, an der Anlagentechnik außerhalb der Heizung sowie bei der Errichtung von Gebäudenetzen ist die Einbindung einer zugelassenen Energieberatung vorgeschrieben. Sie erstellt die Bestätigung zum Antrag und bestätigt nach Abschluss die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen und die Höhe der förderfähigen Ausgaben.

Bei der Erneuerung der Heizung und bei der Heizungsoptimierung genügt dagegen die Erklärung des ausführenden Fachunternehmens. Wird derselbe Antrag mit einer Maßnahme an der Gebäudehülle verbunden oder soll der Bonus für einen Sanierungsfahrplan geltend gemacht werden, ist die Energieberatung wieder erforderlich.

Unabhängig von der Förderung hat die Begleitung einen zweiten Zweck: Ausführungsfehler an der Gebäudehülle sind nach Abschluss der Arbeiten nicht mehr sichtbar. Wärmebrücken und Undichtigkeiten fallen erst auf, wenn sich Feuchteschäden zeigen. Die Prüfung findet deshalb vor dem Verputzen und vor dem Anbringen von Verkleidungen statt.

Leistungsumfang

Der Umfang ist in der Förderrichtlinie festgelegt. Er geht über das Ausstellen von Formularen hinaus und umfasst Planung, Prüfung und Dokumentation.

Vor der Ausführung

Planung des baulichen Wärmeschutzes, Wärmebrücken- und Luftdichtheitskonzept für die geplante Maßnahme, Prüfung der Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen, Mitwirkung bei der Angebotseinholung und Prüfung der Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität. Dazu gehört, fehlende Kennwerte und Produktangaben beim ausführenden Betrieb nachzufordern.

Während der Ausführung

Prüfung der energetisch relevanten Bauteile vor dem Verschließen, Abgleich der Herstellernachweise und Fachunternehmererklärungen mit den technischen Mindestanforderungen, Dokumentation der Begleitung.

Nach der Ausführung

Bestätigung nach Durchführung, Nachweis der förderfähigen Ausgaben, Zusammenstellung der Unterlagen und Übergabe der Dokumentation an den Bauherrn.

Bei Maßnahmen an Baudenkmalen und an besonders erhaltenswerter Bausubstanz gelten angepasste Anforderungswerte. Zugelassen sind dafür ausschließlich Sachverständige der gesonderten Denkmal-Kategorie der Expertenliste.

Förderung der Baubegleitung

Die Leistung wird als eigener Fördertatbestand behandelt. Der Fördersatz von 50 Prozent liegt deutlich über dem der Baumaßnahme selbst.

Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung bei Wohngebäuden, je Gebäude und Kalenderjahr.
GebäudeFörderfähige AusgabenFördersatzZuschuss
Ein- und Zweifamilienhausbis 5.000 €50 %bis 2.500 €
Mehrfamilienhaus ab drei Wohneinheiten2.000 € je Wohneinheit, höchstens 20.000 €50 %bis 10.000 €

Die Förderung der Baubegleitung setzt voraus, dass auch eine förderfähige Baumaßnahme umgesetzt wird. Für die Erneuerung der Heizung und für Maßnahmen zur Emissionsminderung ist sie nicht ansetzbar. Der Bonus für einen Sanierungsfahrplan gilt für die Baubegleitung ebenfalls nicht.

Primärquelle: Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.08.2026, Nummern 5.5, 8.3.1 Buchstabe b und 8.4.7 – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Bedingung mit finanzieller Folge

Unabhängigkeit vom ausführenden Betrieb

Die Förderrichtlinie verlangt, dass die Energieberatung für das Bauvorhaben vorhabenbezogen unabhängig beauftragt wird. Weder die Beratung selbst noch das Unternehmen, bei dem sie angestellt ist, darf, auch mittelbar, in einem Inhaber-, Gesellschafts-, Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen, von diesen beauftragt werden oder ihnen Leistungen vermitteln.

Fehlt diese Unabhängigkeit, entfällt der Fördersatz von 50 Prozent und die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung können nicht zusätzlich angesetzt werden. Wird die Begleitung vom ausführenden Betrieb übernommen, entfällt damit die Förderung dieser Leistung.

Hintergrund der Regelung ist die Funktion der Baubegleitung: Sie prüft die Ausführung und muss dafür vom ausführenden Betrieb getrennt sein.

Ist die Beratung im Einzelfall nicht unabhängig, muss sie den Bauherrn darüber vor Vorhabenbeginn informieren. Prüfen Sie deshalb bei Komplettangeboten, wer die Bestätigung ausstellt und in welchem Verhältnis diese Person zum ausführenden Betrieb steht.

Primärquelle: Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17.08.2026, Nummer 9.3. Zugelassene Sachverständige: Energie-Effizienz-Experten-Liste für Förderprogramme des Bundes.

Ablauf

  1. 1

    Beauftragung vor Vorhabenbeginn

    Die Beauftragung erfolgt, bevor ein unbedingter Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem ausführenden Betrieb geschlossen wird. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher erbracht werden.

  2. 2

    Planung und Bestätigung zum Antrag

    Festlegung der Zielwerte je Bauteil, Wärmebrücken- und Luftdichtheitskonzept, Ansatz der förderfähigen Kosten anhand der Angebote und Erstellung der Bestätigung zum Antrag.

  3. 3

    Prüfung der Angebote

    Abgleich der Angebote mit den technischen Mindestanforderungen. Am häufigsten fehlen darin die technischen Kennwerte oder die konkreten Produktbezeichnungen. Ohne diese Angaben lässt sich die Förderfähigkeit weder prüfen noch später nachweisen.

  4. 4

    Begleitung auf der Baustelle

    Prüfung der energetisch relevanten Bauteile, solange sie zugänglich sind, und Dokumentation der Ausführung.

  5. 5

    Bestätigung nach Durchführung

    Nachweis der Einhaltung der Anforderungen und der tatsächlich angefallenen förderfähigen Ausgaben.

  6. 6

    Verwendungsnachweis

    Zusammenstellung und Einreichung der Unterlagen innerhalb der vorgeschriebenen Frist sowie Übergabe der Dokumentation.

Der Bewilligungszeitraum beträgt 36 Monate. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens einzureichen. Unterlagen zur Dokumentation der Baubegleitung sind zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

Häufige Fragen

Ist die Baubegleitung Pflicht?

Bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und an der Anlagentechnik ist sie erforderlich, da nur eine zugelassene Energieberatung die vorgeschriebenen Bestätigungen ausstellen kann. Bei der Erneuerung der Heizung genügt die Erklärung des Fachunternehmens.

Kann der ausführende Betrieb die Baubegleitung übernehmen?

Für die geförderte Baubegleitung nicht. Die Richtlinie verlangt Unabhängigkeit vom ausführenden Unternehmen. Fehlt sie, entfällt der Fördersatz von 50 Prozent und die Kosten sind nicht zusätzlich ansetzbar.

Kann ich auf die Baubegleitung verzichten?

Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle nicht, wenn Sie die Förderung nutzen wollen: Ohne die Bestätigung einer zugelassenen Energieberatung wird der Antrag nicht bewilligt und der Verwendungsnachweis nicht anerkannt. Zu entscheiden ist daher nur, wer die Begleitung übernimmt und ob deren Kosten mit 50 Prozent gefördert werden.

Was geschieht, wenn die Ausführung von der Planung abweicht?

Abweichungen sind der Förderstelle unverzüglich anzuzeigen. Ob die Maßnahme förderfähig bleibt, hängt davon ab, ob die technischen Mindestanforderungen weiterhin eingehalten sind. Deshalb wird währenddessen geprüft und nicht erst am Ende.

Übernehmen Sie auch die Begleitung, wenn der Antrag bereits läuft?

Das ist möglich, solange die Bestätigung zum Antrag noch nicht durch eine andere Person erfolgt ist und das Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Nehmen Sie in diesem Fall rechtzeitig Kontakt auf, damit sich der Zeitplan abstimmen lässt.

Baubegleitung anfragen

Für ein Angebot benötige ich Angaben zu Gebäudetyp, Zahl der Wohneinheiten, geplanter Maßnahme und Zeitplan. Bitte geben Sie eine Handynummer für Rückfragen an. Eine Rückmeldung erhalten Sie innerhalb von zwei Werktagen.